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Ich bin arbeitsunfähig, was nun?
Selbstständige erhalten ein Krankengeld, ab einer Krankheitsperiode von mindestens 8 Tagen. Ab dem 8. Tag ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit, erhalten sie ab dem 1. Tag ein Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Informieren Sie Ihre Sozialversicherungskasse sowie die Krankenkasse über Ihre Arbeitsunfähigkeit.
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Was ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht?
Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht, müssen Sie zudem Ihre Unfallversicherung benachrichtigen. Damit wir feststellen können, ob wir Regressansprüche gegenüber einer Versicherung oder einem Dritten geltend machen müssen, sollten Sie unseren Vordruck „Unfallerklärung“ ausfüllen (siehe Downloadbereich).
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Wie und wann muss ich die Krankenkasse informieren?
Informieren Sie den Vertrauensarzt unserer Krankenkasse mittels der Arbeitsunfähigkeitserklärung (siehe Downloadbereich). Wichtige Infos, die der Vordruck beinhalten muss:
- Diagnose
- Anfangs- und voraussichtliches Enddatum der Arbeitsunfähigkeit
- Stempel, Datum und Unterschrift des Arztes
- Vignette der Krankenkasse
- Persönliche Angaben
Gut zu wissen
Das Formular erhalten Sie auch mit Ihren Daten vorausgefüllt im Online Büro oder in Ihrer Geschäftsstelle.
Achtung
Die Krankmeldung darf maximal 14 Tage rückwirkend ausgestellt werden, um die Garantie auf Krankengeld ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu gewährleisten.
Abgabefrist bei der Krankenkasse
Die Abgabefrist der Krankmeldungen für Selbstständige beträgt 8 Tage (Beginntag der Krankheit inbegriffen).
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Die Abgabefrist meiner Krankmeldung ist abgelaufen, was nun?
Falls Sie die Abgabefrist nicht einhalten, so wird der Tagessatz Ihres Krankengeldes um 10 % verringert. Dies gilt ab dem Anfangsdatum Ihrer Krankmeldung bis einschließlich dem Versandtag des Attestes. In besonderen Situationen kann das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von dieser Regel abweichen und die Verminderung von 10 % aufheben:
- Sie konnten die Arbeitsunfähigkeitserklärung aus Gründen höherer Gewalt nicht einreichen.
- Ihr Bruttojahreseinkommen ist geringer als 28.100,75 € pro Jahr (zuzüglich 5.202,22 € pro Person zu Lasten).
- Der Betrag der Sanktion ist niedriger als 25,00 €.
Die gesetzliche Regelung sieht eine Ausnahme vor: Bei einer Krankheitsperiode wird toleriert, dass der Kranke ein einziges Mal seine Krankmeldung verspätet einreicht, allerdings darf die Verspätung höchstens einen Monat betragen. Endet diese Zeitspanne mit einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so wird sie bis zum nächsten Arbeitstag ausgedehnt.
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Was muss ich tun bei Verlängerung meiner Krankheitsperiode oder einem Rückfall?
Falls Ihre Krankheitsperiode verlängert wird, müssen Sie uns das Verlängerungsattest innerhalb von 8 Tagen zusenden. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, jedoch innerhalb der ersten 14 Tage erneut erkranken (Rückfall).
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Die Arbeitsunfähigkeit beginnt während einer Reise – was muss ich tun?
Informieren Sie uns sofort, falls Ihre Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthalts beginnt. Wir teilen Ihnen dann mit, was Sie vor Ort unternehmen müssen.
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Was muss ich tun, wenn ich arbeitsunfähig bin, aber verreisen möchte?
Es ist wichtig, dass Sie Ihre Krankenkasse mind. 15 Tage im Voraus informieren.
Warum?
Sollte eine Vorladung bei unserem Vertrauensarzt/dem Paramediziner oder unserem „Return to work“-Koordinator geplant sein, so können wir – nach Möglichkeit – diesen Termin verschieben. Falls Sie die Frist nicht einhalten, bleibt der Termin (während Ihres Auslandsaufenthalts) bestehen und Sie sind verpflichtet ihn wahrzunehmen, andernfalls wird eine Sanktion aufs Kranken-/Invalidengeld angewendet.
Anerkennung und Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit
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Wie wird meine Arbeitsunfähigkeit anerkannt?
Der Vertrauensarzt muss überprüfen, ob die gemeldete Arbeitsunfähigkeit den rechtlichen Kriterien entspricht. Die Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit anerkannt wird, legt der Vertrauensarzt die voraussichtliche Dauer fest und bestimmt ein Datum für die Kontrolluntersuchung.
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Was ist, wenn meine Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt wird?
Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt, können Sie innerhalb von drei Monaten Berufung beim Arbeitsgericht einlegen. Reichen Sie diese Beschwerde per Einschreibebrief ein. In der Regel überprüft der Auditor des Arbeitsgerichts den Antrag. Das Gericht entscheidet nach Vorlage eines medizinischen Gutachtens durch einen unabhängigen Experten.
Die Kosten des Verfahrens – gleich wie es ausgeht – trägt die Krankenversicherung, außer wenn der Richter der Meinung ist, das Verfahren sei herausfordernd und kränkend. Eventuelle Anwaltskosten sind zu Lasten des Klägers.
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Welche Rolle spielt der Vertrauensarzt?
Wer durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist, hat eventuell Anrecht auf Krankengeld. Der Vertrauensarzt hat die Aufgabe, zu überprüfen, ob Sie in dem Maße arbeitsunfähig sind (mindestens 66 %), dass Sie Ihre Arbeit nicht mehr ausüben können. Dazu werden Sie automatisch durch ihn vorgeladen. Die Vorladungen erfolgen zu gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkten.
Kontrolluntersuchungen beim Vertrauensarzt
Der Vertrauensarzt kann Sie in regelmäßigen Abständen zu Kontrolluntersuchungen vorladen. Dabei prüft er, ob Sie die gesundheitlichen Bedingungen erfüllen, um Krankengeld seitens der Krankenkasse zu erhalten. Der Vertrauensarzt entscheidet, ob die Krankheitsperiode anerkannt, ob sie ggf. verlängert oder beendet wird.
Falls jemand der Vorladung des Vertrauensarztes nicht Folge leistet, ohne triftigen Grund, oder falls jemand sich weigert, sich vom Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, so kann das Krankengeld zeitweilig oder definitiv gestrichen werden.
Eine Abmeldung wird nur akzeptiert, wenn die vorgeladene Person gesundheitlich nicht in der Lage ist, den Termin wahrzunehmen. Dies muss durch eine ausdrückliche ärztliche Erklärung belegt werden, eine einfache Krankmeldung ist nicht ausreichend.Um dem Vertrauensarzt die Kontrolle zu ermöglichen, müssen Sie uns jede Adressänderung und jeden Wohnsitzwechsel innerhalb von 2 Tagen mitteilen. Auch Auslandsaufenthalte müssen spätestens 10 Tage vor dem Abreisedatum angekündigt werden.
Wiedereingliederung ins Berufsleben
Der Vertrauensarzt überprüft außerdem, ob für Sie die Möglichkeit der Wiedereingliederung ins Berufsleben besteht, eventuell in Form einer teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit oder im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation.
Ein Wiedereinstieg des Erkrankten in die Arbeitswelt ist in manchen Fällen auch möglich dank Umschulungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziell unterstützt werden. In einem solchen Falle wird der Antrag vom Vertrauensarzt begutachtet. Erfahren Sie mehr unter Meine Situation > Berufliche Situation > Arbeitsunfähigkeit > Rückkehr ins Berufsleben
Falls Sie die medizinischen Kriterien für die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erfüllen (mindestens 66 % Arbeitsunfähigkeit) und die Möglichkeit einer Wiedereingliederung nicht gegeben ist, muss der Vertrauensarzt Ihre Arbeitsunfähigkeit beenden. Arbeitnehmer müssen sich in diesem Fall an ihren Arbeitgeber wenden, Personen ohne laufenden Arbeitsvertrag an ihre Stempelkasse sowie das Arbeitsamt, um sich als arbeitssuchend einzutragen.
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Was geschieht, wenn ich meinen Termin beim Vertrauensarzt versäume?
Nehmen Sie die Vorladung des Vertrauensarztes nicht wahr, werden Ihre Krankengeldzahlungen ausgesetzt, bis Sie den Kontrolltermin wahrgenommen haben.
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Welche Rolle spielt der Return to work-Koordinator?
Als Krankenkasse unterstützen und begleiten wir Sie auf Ihrem Weg zurück in die Arbeitswelt. Wir bieten Ihnen eine persönliche Begleitung durch einen spezialisierten Berater an, einem sogenannten Return to work-Koordinator, der Ihnen dabei hilft, Ihre Fähigkeiten einzuschätzen und einen Wiedereingliederungsplan auszuarbeiten. Außerdem können wir Ihnen finanzielle Unterstützung, administrative Beratung und Nachsorgeleistungen anbieten, um sicherzustellen, dass Ihre Wiederaufnahme der Arbeit unter den bestmöglichen Bedingungen und unter Berücksichtigung Ihres Wohlbefindens erfolgt.
Erfahren Sie mehr unter Meine Situation > Berufliche Situation > Arbeitsunfähigkeit > Rückkehr ins Berufsleben
Krankengeld
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Geht ein Steuervorabzug von meinem Krankengeld ab?
Wenn Sie die höchste Pauschale (im Haushalt zusammenlebend mit Mitversicherten) erhalten, werden 11,11 % Berufssteuervorabzug abgehalten. Der Zusatz „Hilfe einer Drittperson“ hingegen ist steuerfrei.
Mit Ausnahme von wenigen Fällen, darf der Berufssteuervorabzug das Krankengeld nicht auf den Betrag kürzen, der unter dem Eingliederungseinkommen liegt.
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Habe ich als mithelfender Ehegatte ebenfalls Anrecht auf Krankengeld?
Ja, haben Sie. Wenn Sie nach dem 1. Januar 1956 geboren wurden, müssen das so genannte „Maxi-Statut“ annehmen und eine eigene Krankenversicherung abschließen. Somit haben Sie die gleichen Rechte wie Ihr hauptversicherter Partner.
Personen, die vor 1956 geboren wurden, haben die Möglichkeit, sich für das „Mini-Statut“ zu entscheiden. Sie bleiben bei Ihrem Partner mitversichert, haben jedoch Anrecht auf eine Entschädigung bei Arbeitsunfähigkeit und Invalidität.
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Wann wird das Krankengeld ausgezahlt?
An jedem ersten Werktag des folgenden Monats. Zum Beispiel für den Monat Februar erhalten Sie am 1. März Ihr Krankengeld.
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Arbeitsunfähig, aber tätig in einem Verein?
Wenn Sie bereits vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit in einem Verein tätig waren, dann teilen Sie dem Vertrauensarzt dies mit über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“. Es handelt sich dabei um ein Formular, dass in allen Fällen ausgefüllt werden muss, wenn jemand eine Arbeit teilzeitig aufnimmt, ganz gleich, ob es sich dabei um eine bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit handelt. Das Dokument finden Sie auf dieser Seite im Downloadbereich.
Reichen Sie das Formular spätestens einen Monat nach Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit beim Vertrauensarzt ein, um Kürzungen Ihres Krankengeldes zu vermeiden.
Im Allgemeinen wird Vereinsarbeit nicht als professionelle Tätigkeit eingestuft, eventuelle Einkünfte aus einer Vereinstätigkeit sind normalerweise mit Ihrem Krankengeld kumulierbar. Es ist aber wichtig, dass folgende Bedingungen eingehalten werden, die der Vertrauensarzt mithilfe des Antrags prüfen wird:
- Der Betroffene muss weiterhin als arbeitsunfähig anerkannt sein.
- Die Tätigkeit muss mit dem Gesundheitszustand des Betroffenen vereinbar sein.
Im Falle einer Vereinsarbeit, die Sie erst während der Arbeitsunfähigkeit beginnt, müssen Sie je nach Berufsstatut unterschiedlich handeln:
Arbeitnehmer
Die Tätigkeit muss dem Vertrauensarzt über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“ mitgeteilt werden, spätestens einen Tag vor Aufnahme dieser Tätigkeit. Das Dokument finden Sie auf dieser Seite im Downloadbereich.
Eventuelle Einkünfte aus der Vereinsarbeit während der Arbeitsunfähigkeit sind kumulierbar mit Ihrem Krankengeld. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie vom Vertrauensarzt weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft sind und dass die Vereinsarbeit mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist.
Die Genehmigung des Vertrauensarztes ist bis zu 2 Jahre gültig.
Selbstständige
Die Tätigkeit muss dem Vertrauensarzt über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“ mitgeteilt werden. Das Dokument finden Sie auf dieser Seite im Downloadbereich. Dies muss vor Beginn der Vereinsarbeit geschehen und zwar vor Aufnahme dieser Tätigkeit. Die Vereinsarbeit darf erst begonnen werden, wenn der Vertrauensarzt diese genehmigt hat.
Eventuelle Einkünfte aus der Vereinsarbeit während der Arbeitsunfähigkeit sind kumulierbar mit Ihrem Krankengeld, können nach 6 Monaten allerdings zu einer Kürzung des Krankengeldes führen (-10 %).
Voraussetzung ist jedoch, dass Sie vom Vertrauensarzt weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft sind und dass die Vereinsarbeit mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist.
Die Genehmigung des Vertrauensarztes ist auf unbestimmte Zeit gültig.